Antworten auf die häufigsten Fragen
zur Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren
in den Insolvenzverfahren der P&R Gesellschaften.
Hier finden betroffene Gläubiger und Anleger Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren in den Insolvenzverfahren der P&R Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Container Leasing GmbH und der P&R Transport-Container GmbH.
1. Warum war eine weitere Gläubigerversammlung in den jeweiligen P&R Insolvenzverfahren erforderlich? Hätte die Entscheidung über die Verteilung der Erlöse der Schweizer E&F nicht von den Insolvenzverwaltern, dem Sonderinsolvenzverwalter und den Gläubigerausschüssen erfolgen können?
Die Gläubigerversammlung ist das „höchste Organ“ in einem Insolvenzverfahren. Die Versammlung kann über wesentliche Fragen entscheiden. Gläubigerausschüsse und Insolvenzverwalter hielten angesichts der besonderen Bedeutung der „Innenverteilung“ der Erlöse für die Verfahren eine Entscheidung durch die Gläubigerversammlung für sachgerecht. Auch die von den Gläubigern gewählten Gläubigerausschüsse befürworteten den Vorschlag einstimmig.
2. Warum wurde die Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren abgehalten? Was bedeutet das konkret?
Aufgrund der Corona-Pandemie war die Durchführung der ursprünglich als Präsenzveranstaltungen geplanten Gläubigerversammlungen nicht möglich. Infolgedessen haben sich die Insolvenzverwalter und das Amtsgericht München darum bemüht, eine Alternative zu suchen, mit der in diesem Jahr noch eine Entscheidung herbeigeführt werden kann. Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens für die Gläubigerversammlung(en) bedeutete, dass die Gläubiger schriftlich über den Beschlussgegenstand der Gläubigerversammlung informiert werden und ihre Stimme per Briefwahl abgeben können.
Hätten die Gläubiger darauf bestanden, die Gläubigerversammlungen als Präsenzveranstaltung abzuhalten, wäre eine Durchführung auf unabsehbare Zeit nicht möglich gewesen.
3. Wo kann ich die Anordnung des Amtsgerichts-München zur Durchführung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren finden?
Die Anordnung wurde allen Gläubigern, die Forderungen angemeldet haben, in Kopie zugeschickt. Sie finden sie auch auf der Internetseite www.frachtcontainer-inso.de/Bekanntmachungen.
4. Wurde für jede Gesellschaft eine gesonderte Gläubigerversammlung durchgeführt?
Ja, für jede Gesellschaft wurde eine gesonderte Gläubigerversammlung durchgeführt. Daher haben Gläubiger, die in mehreren Verfahren Forderungen angemeldet haben, auch mehrere Anschreiben und Stimmzettel erhalten.
5. Wie lief die Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren ab?
Der Ablauf hat sich aus dem gerichtlichen Beschluss ergeben, den Sie unter www.frachtcontainer-inso.de/Bekanntmachungen finden. Danach hatten die Gläubiger bis zum 17.11.2020 Zeit, um den Stimmzettel an das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – 80325 München zurückzuschicken. Nach Ablauf der Frist eingegangene Stimmzettel wurden nicht berücksichtigt.
Nach Auswertung der Stimmzettel durch einen unabhängigen Dienstleister wurde das Ergebnis der Gläubigerversammlung öffentlich gemacht. Die Gläubiger wurden über eine Pressemitteilung und auf dieser Internetseite über das Ergebnis informiert.
6. Hat meine Zustimmung zum Beschlussvorschlag des Insolvenzverwalters eine direkte oder indirekte Auswirkung auf die Durchsetzung möglicher Anfechtungsansprüche?
Die Abstimmung im Rahmen der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren hat nichts mit möglichen Anfechtungsansprüchen zu tun.
Eine endgültige Entscheidung in den zur Anfechtung geführten Pilotverfahren liegt noch nicht vor. (Siehe auch FAQS Vergleichsvereinbarung sowie FAQs Hemmungsvereinbarung).
7. Wann und wie erfolgte die Information über das Abstimmungsergebnis?
Nach Auswertung der Stimmzettel hat das Gericht den getroffenen Beschluss protokolliert. Sie können das Abstimmergebnis unter www.insolvenzbekanntmachungen.de oder auf dieser Internetseite www.frachtcontainer-inso.de/Glaeubigerversammlung Bekanntmachungen ansehen. Die Pressemitteilung zum Abstimmungsergebnis finden Sie unter www.frachtcontainer-inso.de/Meldungen-Informationen.
8. Welche Art der Stimmenmehrheit war für die Annahme der Beschlussvorlage des Insolvenzverwalters erforderlich?
Für die Annahme der Beschlussvorlage war eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
9. Waren alle Gläubiger abstimmungsberechtigt oder nur diejenigen deren Forderungen bereits geprüft wurden bzw. die dem Vergleichsvorschlag zugestimmt haben?
Für das Stimmrecht hatten die Insolvenzverwalter einen Vorschlag auf dem Stimmzettel gemacht. Dabei erfolgte der Stimmrechtsvorschlag des Insolvenzverwalters ohne Präjudiz, soweit eine Forderung noch nicht geprüft oder festgestellt wurde. In diesem Fall haben die Insolvenzverwalter den Anmeldebetrag als Stimmrechtsvorschlag übernommen, ohne dass dies bedeutet, dass die Forderung auch in der Höhe berechtigt wäre.
10. Wie erfolgte die Stimmauszählung?
Die Stimmzettel wurden elektronisch von einem unabhängigen Dienstleister unter Aufsicht des Insolvenzgerichts ausgewertet.
11. Muss ich nach der Zustimmung des Beschlusses nochmals eine gesonderte Vergleichsvereinbarung unterschreiben?
Nein. Wenn Sie allerdings die Ihnen übersandte Vergleichsvereinbarung noch nicht zurückgesandt haben, besteht dazu noch Gelegenheit. Bitte beachten Sie, dass verspätet zurückgesandte Vergleichsvereinbarungen ggf. dazu führen, dass die Forderung nicht rechtzeitig vor der ersten Abschlagsverteilung festgestellt werden wird.
(Letzte Aktualisierung: 15.03.2021)
Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung der häufig vorkommenden Fragen und die Antworten lediglich einen kostenfreien Service darstellt, aber angesichts der dynamischen Entwicklungen in Insolvenzverfahren ohne jede Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität erfolgt, und Gläubiger oder Dritten aus diesen Angaben keine Rechte oder verbindliche Zusagen herleiten können. Auch stellen die vorstehenden Angaben keine Rechtsberatung dar. Änderungen bleiben vorbehalten.
Kontakt
Sie können uns gerne kontaktieren. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir angesichts der hohen Zahl an betroffenen Anlegern derzeit keine individuellen Einzelanfragen beantworten können. Vielen Dank.