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Antworten auf die häufigsten Fragen
zur Hemmungs­vereinbarung
in den Insolvenz­verfahren der P&R Gesellschaften.

Hier finden betroffene Gläubiger und Anleger Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich der Hemmungsvereinbarung und Zahlungsaufforderung in den Insolvenzverfahren der P&R Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebraucht­container Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Container Leasing GmbH und der P&R Transport-Container GmbH.

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Hemmungs­vereinbarung

1. Wieso erhalte ich Post vom Insolvenzverwalter, obwohl ich gar kein P&R Kunde mehr bin und keine Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet habe?

Seit Ende April 2019 wurden allen Gläubigern, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, deren Forderungsanmeldungen ordnungsgemäß erfasst werden konnten und deren Forderungen berechtigt sind, Vergleichsangebote zugeschickt. Mit diesen Schreiben hat der Insolvenzverwalter den Gläubigern auch den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung vorgeschlagen. Die Hemmungsvereinbarung wurde von den meisten Gläubigern angenommen.

Eine vergleichbare Hemmungsvereinbarung erhalten ab August 2019 auch die Anleger, die heute keine Gläubiger (in dem konkreten Insolvenzverfahren) mehr sind. Diese Hemmungsvereinbarung soll die Verjährung von Ansprüchen der Anleger hemmen, die heute ggf. noch nicht bekannt sind, betrifft aber auch die etwaige Verjährung von Ansprüchen des Insolvenzverwalters. Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters, Ansprüche, insbesondere Anfechtungsansprüche der insolventen Gesellschaften zu prüfen. Es muss also nicht nur geprüft werden, ob Ansprüche gegen Anleger bestehen, die heute noch Gläubiger sind, sondern auch, ob Ansprüche gegenüber Anlegern bestehen, die heute kein Gläubiger mehr sind. Dies betrifft vor allem Gläubiger, die in den vier Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der entsprechenden P&R Gesellschaft, Zahlungen im Zusammenhang mit einem Investment in Frachtcontainer erhalten haben.

2. Wieso erhalte ich erneut Post vom Insolvenzverwalter obwohl ich P&R Gläubiger bin und auch der Hemmungsvereinbarung bereits zugestimmt habe?

In wenigen Fällen kann es sein, dass Gläubiger, die bereits in einem oder mehreren P&R Insolvenzverfahren Forderungen angemeldet haben, erneut vom Insolvenzverwalter angeschrieben werden. Der Grund hierfür ist, dass der Anleger in den vier Jahren vor Antrag auf Eröffnung der jeweiligen Insolvenzverfahren bei mehreren verschiedenen P&R-Gesellschaften investiert hatte, heute aber nicht mehr in allen Gesellschaften Gläubiger ist. Das Schreiben erhält er dann für das Verfahren, bei dem er heute kein Gläubiger der genannten Gesellschaft mehr ist. Die bereits in den anderen Insolvenzverfahren angemeldeten Insolvenzforderungen bleiben natürlich unberührt.

Da es sich um mehrere Gesellschaften handelt, müssen auch die Insolvenzverfahren getrennt geführt werden und es sind getrennte Hemmungsvereinbarungen notwendig, also für jedes betroffene Insolvenzverfahren eine gesonderte Hemmungsvereinbarung.

Selbstverständlich bleiben alle Anleger in den Verfahren in denen sie bereits Forderungen angemeldet haben bzw. der Hemmungsvereinbarung zugestimmt haben, weiterhin Gläubiger.

3. Warum sollte ich die Hemmungsvereinbarung unterzeichnen? Gestehe ich damit Ansprüche gegen mich zu?

Der Insolvenzverwalter hat den Anlegern der einzelnen P&R Gesellschaften den Abschluss einer Hemmungsvereinbarung vorgeschlagen, um auch in ihrem Interesse jeden unnötigen zeitlichen Druck zu vermeiden.

Dies gilt zum einen für Ansprüche des Anlegers, die heute ggf. noch nicht bekannt sind oder sicher feststehen (bspw. im Zusammenhang mit steuerlichen Schäden, die auch künftig noch eintreten könnten, auch für die Anleger, die heute keine Gläubiger mehr sind). Dies gilt aber auch für eine etwaige Anfechtung durch den Insolvenzverwalter. Es ist beabsichtigt, dass die Frage der Anfechtbarkeit durch die Gerichte in repräsentativen Fällen geklärt wird. Da nicht sicher ist, ob eine solche Klärung bis zum 31.12.2021 (gesetzliche Verjährung der Anfechtungsansprüche) abschließend möglich ist, wird durch den Abschluss der Hemmungsvereinbarung auch im Interesse der Anleger verhindert, dass – was ohne Weiteres möglich wäre – vor Ablauf der Verjährungsfrist Maßnahmen gegen die Anleger ergriffen werden müssten (Mahnbescheid, Klageerhebung), um höchstvorsorglich den Eintritt der Verjährung zu verhindern, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht sicher feststeht, ob überhaupt Anfechtungsansprüche bestehen.

Die Hemmungsvereinbarung stellt ausdrücklich klar, dass mit deren Abschluss keinerlei Zugeständnis oder Anerkenntnis eines Anspruchs verbunden ist. Es geht nur und ausschließlich um eine Verlängerung der Verjährungsfristen im Interesse der Beteiligten.

Die Insolvenzverwalter sind der festen Überzeugung, dass dieser Vorschlag im Interesse der Anleger liegt, da er auf allen Seiten unnötigen Aufwand, Kosten und Ärger vermeidet.

4. Was passiert wenn ich nicht unterzeichne? Werde ich dann verklagt?

Die Gründe, aus denen die Unterzeichnung der Hemmungsvereinbarung empfohlen wird, sind ausführlich im Schreiben des Insolvenzverwalters dargelegt. Insbesondere geht es um die rechtssichere Prüfung etwaiger Anfechtungsansprüche. Dabei ist es beabsichtigt zur Schonung der Insolvenzmasse einerseits und Vermeidung von unnötigen Belastungen von ehemaligen Anlegern anderseits nur wenige Pilotprozesse zur Klärung der Rechtslage zu führen.

Die Alternative dazu wäre, den Ablauf der Verjährungsfristen abzuwarten, verbunden mit dem hohen Risiko im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens mit verjährungshemmenden Maßnahmen (bspw. Mahnbescheide oder Klagen) konfrontiert zu werden, die der Insolvenzverwalter dann höchst vorsorglich und im Sinne der Gläubigergemeinschaft ergreifen muss und die für den Gläubiger mitunter viel Aufwand und erhebliche Kosten nach sich ziehen – obgleich zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststehen würde, ob Ansprüche bestehen oder nicht.

Zwar schützt der Abschluss der Hemmungsvereinbarung nicht davor, vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen zu werden. Er vermeidet aber letztlich möglicherweise unnötige Maßnahmen.

5. Wie wird die Anfechtung von an Anleger geleisteten Zahlungen geprüft/geklärt? Gibt es dazu eine abgestimmte Vorgehensweise, um eine rechtssichere Aussage zu erhalten?

Zur Frage der Anfechtbarkeit kann derzeit keine belastbare Aussage getroffen werden, da es keine gesicherte Rechtsprechung dazu gibt, ob die an Anleger geleisteten Zahlungen anfechtbar sind. Die bereits ergangene Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit der Auszahlung sogenannter Scheingewinne betrifft anders gelagerte Sachverhalte und lässt sich nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen.

Daher kann heute niemand hinsichtlich der Anfechtung eine verbindliche Erklärung abgeben, ob Ansprüche bestehen oder nicht. Daher lässt sich die Frage der Anfechtung heute noch nicht lösen, denn die in Rede stehenden Fragen sind – wie bereits beschrieben – gerichtlich noch nicht entschieden

Wie bereits in dem Schreiben dargestellt, beabsichtigt die Insolvenzverwaltung in nur wenigen Pilotprozessen die Rechtslage und die damit einhergehenden Fragen zu klären. Um diese Pilotprozesse ungestört führen zu können, ist der Abschluss der Hemmungsvereinbarung in Bezug auf eine Verjährung der Anfechtungsansprüche von besonderer Wichtigkeit.

6. Welche Fristen werden angesetzt bzw. sind gesetzlich vorgegeben um Rückforderungsansprüche gegenüber Anlegern in Bezug auf bereits geleistete Zahlungen überhaupt geltend machen zu können? Wie lässt sich der Zeitraum der unter Umständen anfechtbaren Zahlungen konkret bestimmen?

Da noch nicht feststeht ob Anfechtungsansprüche bestehen, lässt sich derzeit nicht sagen ob Anfechtungen ganz oder teilweise überhaupt möglich sind. Daher ist auch die Frage nach etwaigen Fristen, Zeiträumen und Berechnungsgrundlagen nicht zu beantworten.

Da es hierzu keine einschlägige Rechtsprechung gibt, die sich ohne Weiteres auf die vorliegenden Sachverhalte übertragen ließe, strebt die Insolvenzverwaltung die höchstrichterliche Klärung der Rechtslage und damit auch dieser Fragen in entsprechenden Pilotprozessen an.

7. Muss ich nun alle in der Vergangenheit erhaltenen Zahlungen zurückbezahlen? Mit welcher Summe muss ich rechnen?

Bislang wurden die Gläubiger nicht generell zur Rückzahlung von Beträgen aufgefordert. Der Abschluss der Hemmungsvereinbarung dient auch nicht diesem Zweck; denn die Insolvenzverwaltung beabsichtigt nicht, alle Anleger aus Anfechtung in Anspruch zu nehmen oder alle Anleger nunmehr zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge aufzufordern.

Im Gegenteil: Es wird vielmehr im Interesse aller Beteiligter angesichts der Dimensionen eine rechtssichere und möglichst rasche Klärung der Frage angestrebt, die nur durch eine höchstrichterlichen Entscheidung repräsentativer Fälle in Pilotprozessen erreicht werden kann. Dies liegt im Interesse aller Anleger, denn so kann nach Klärung der Rechtslage über die weitere Vorgehensweise entschieden werden.

Dementsprechend lässt sich derzeit auch nicht sagen, ob es überhaupt notwendig wird, Anfechtungen auszusprechen und ggf. auch durchzusetzen oder gar, für welche Zeiträume und in welcher Höhe sich eine Anfechtung bemessen könnte.

Wenn ein Anleger Rückzahlungen auf Grund einer Anfechtung leisten müsste, würden seine vormals erfüllten Ansprüche (bspw. auf Zahlung des Mietzinses oder auf Zahlung eines Kaufpreises) wieder aufleben und er könnte diese Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Er würde also insoweit – wie alle anderen Gläubiger auch – eine Quote erhalten. Die Quote aller anderen Anleger würde sich entsprechend erhöhen.

8. Ich bin Erbe eines vormaligen P&R Anlegers. Bin ich nun aufgrund der Rechtsnachfolge haftbar obwohl ich von den Containerinvestments gar keine Kenntnis hatte?

Als Erbe haben Sie die Rechtsnachfolge angetreten und sind entsprechend haftbar. Sollten Sie dem Vorschlag des Insolvenzverwalters zustimmen, bitten wir um Rücksendung der unterschriebenen Hemmungsvereinbarung. Bitte tragen Sie sich ggf. als Erben ein und fügen einen entsprechenden Nachweis bei.

9. Ich bin durch Abtretung/Übertragung in einen P&R Vertrag eingetreten der vor der Insolvenz der P&R Gesellschaften ausgelaufen ist. Welche Forderungen kommen auf mich zu? Muss auch der vormalige Vertragsinhaber die Hemmungsvereinbarung unterzeichnen?

Unabhängig von der ausstehenden Entscheidung der Gerichte ob Anfechtungen ganz oder teilweise überhaupt möglich sind, lässt sich grundsätzlich festhalten, dass bei entsprechenden Abtretungen/Übertragungen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der jeweiligen P&R Gesellschaft, sowohl der alte als auch der neue Anleger für die jeweils erhaltenen Zahlungen haftbar sein könnte. In diesem Fall ist auch die Unterzeichnung der Hemmungsvereinbarung durch den vormaligen Vertragsinhaber notwendig.

10. Mit wem wurde diese Vorgehensweise abgestimmt?

Diese Vorgehensweise wurde mit den gewählten Gläubigerausschüssen, also Ihren Vertretern, eingehend diskutiert und verabschiedet.

Auch nahezu alle rd. 54.000 Gläubiger der P&R Gesellschaften haben den Vorschlag der Hemmungsvereinbarung sehr positiv aufgenommen und wesentlich gleichlautende Hemmungsvereinbarungen bereits unterzeichnet.

11. Muss ich etwas bei der Rücksendung beachten?

Mit dem Anschreiben wird ein Rücksendetermin mitgeteilt. Bitte senden Sie die Hemmungsvereinbarung unter Berücksichtigung dieses Termins möglichst zeitnah zurück.

Benutzen Sie für die Rücksendung eines von Ihnen unterzeichneten Exemplars (die Kopie ist für Ihre Unterlagen bestimmt) die beigefügten Rückumschläge und frankieren diese ordnungsgemäß. Nicht frankierte Rücksendungen können nicht angenommen werden.

Zudem bitten wir darum, der Rücksendung möglichst keine Anlagen beizufügen und diese insbesondere nicht zu tackern oder zu klammern, denn die Rückläufer werden in Ihrem eigenen Interesse aus Effizienzgründen elektronisch verarbeitet.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Bestätigung über den Erhalt ausstellen können. Wenn Sie eine solche wünschen, schicken Sie die Unterlagen bitte per Einschreiben/Rückschein zurück.

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Zahlungs­aufforderung

1. Ich habe eine Zahlungsaufforderung erhalten obwohl ich die Verjährungshemmungsvereinbarung bereits unterschrieben an die Insolvenzverwaltung zurückgeschickt habe. Was soll ich tun?

Wenn Sie in mehreren Verfahren Gläubiger sind oder (ggf. aufgrund eines Erbfalls oder aufgrund von Vertragsübertragungen vor der Insolvenz) in den Systemen unter mehreren Kundennummern geführt werden, benötigen wir für jedes betroffene Insolvenzverfahren/jede betroffene Kundennummer gesonderte Hemmungsvereinbarung.

Bitte überprüfen Sie in einem ersten Schritt Ihre Unterlagen, ob Sie uns wirklich alle übersandten Hemmungsvereinbarungen zurückgeschickt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, reichen Sie uns die fehlende Vereinbarung bitte nach. Sie können insoweit den Namen des Insolvenzverfahrens und Ihre Kundennummer zum Abgleich mit der Zahlungsaufforderung verwenden.

In wenigen Fällen kann es zwischen der Erfassung/Prüfung eingegangener Hemmungsvereinbarungen und der Erstellung der Zahlungsaufforderungen zu Überschneidungen gekommen sein, v.a., wenn Sie die Hemmungsvereinbarung erst sehr spät eingereicht haben. Auch fehlgeleitete oder nicht zugestellte Briefe können ein Grund dafür sein, dass der Insolvenzverwaltung Ihre Hemmungsvereinbarung noch nicht vorliegt.

Bitte senden Sie uns in dem beschriebenen Fall die Hemmungsvereinbarung innerhalb der vorgenannten Frist nochmals unterzeichnet zurück. Sie können dazu auch die bei Ihnen verbliebenen Ausfertigung oder eine Kopie derselbigen nutzen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine individuelle Auskunft zum Status/Verbleib einzelner Hemmungsvereinbarungen nicht erfolgen kann.

Wir bitten Sie daher um erneute Einreichung der unterzeichneten Hemmungsvereinbarung. Erneut die Bitte, den Verfahrensnamen und die Kundennummer detailliert mit den Angaben auf der Zahlungsaufforderung abzugleichen.

2. Ich habe eine Zahlungsaufforderung erhalten, möchte diesbezüglich aber noch (rechtlichen) Rat einholen. Ist in diesem Fall eine Fristverlängerung möglich?

Nein eine Fristverlängerung ist jetzt nicht mehr möglich. Die meisten Anleger wurden bereits mehrfach angeschrieben und an die Übersendung erinnert.

Falls der Zahlungsaufforderung in der genannten Frist nicht nachgekommen wird bzw. keine unterzeichnete Hemmungsvereinbarung zurückgeschickt wird, werden die Anfechtungsansprüche gerichtlich durchgesetzt.

3. Ich habe kein Interesse an einer gerichtlichen Auseinandersetzung und möchte der Hemmungsvereinbarung nun doch zustimmen. Leider liegt mir diese nicht mehr vor. Was soll ich tun?

Sollte Ihnen die Hemmungsvereinbarung nicht mehr vorliegen, können Sie eine neue Hemmungsvereinbarung ausschließlich unter glaeubigerservice@pundr.de mit dem Betreff „Anforderung Hemmungsvereinbarung“ anfordern.

Bitte nennen Sie uns in Ihrer E-Mail zudem Ihren Namen und die P&R Kundennummer um die Bearbeitung zu beschleunigen.

Hinweis: Die in der Zahlungsaufforderung gesetzte Frist gilt auch im Fall einer erneuten Anforderung der Hemmungsvereinbarung. Eine Fristverlängerung kann dadurch nicht erwirkt werden.

4. Wie lange wird es dauern bis die in der Zahlungsaufforderung angesprochenen Pilotprozesse zur rechtlichen Klärung der Insolvenzanfechtungsansprüche entscheiden sind?

Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang die gegenständlichen Zahlungen im vorliegenden Fall gem. § 134 Abs. 1 InsO an die Masse zurückzugewähren sind, existiert bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Während zwei Landgerichte die Klage des jeweiligen Insolvenzverwalters in erster Instanz abgewiesen haben, haben andere Landgerichte und ein Oberlandesgericht der Klage in erster Instanz teilweise stattgegeben.

 

So hat das Oberlandesgericht Hamm die Entscheidung des Landgerichts Bochum, das die Klage abgewiesen hatte, aufgehoben und in seinem Urteil vom 15.06.2021 (Az.: I-27 U 105/20) die Anfechtbarkeit hinsichtlich der Mietzahlungen bejaht.

 

Das Landesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 08.10.2020 (Az.: 27 O 34/20) der Klage des Insolvenzverwalters über das Vermögen der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH hinsichtlich der Rückkaufspreise stattgegeben. Auf Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 02.02.2022 (Az. 3 U 341/20) die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert und die Klage der Insolvenzverwalters abgewiesen. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Insolvenzverwalters Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. BGH IX ZR 30/22).

 

Gegen das abweisende Urteil des Landgerichts Karlsruhe wurde die seitens des Insolvenzverwalters eingelegte Berufung von dem Oberlandesgericht Karlsruhe mit seinem Beschluss vom 25.01.2022 (Az. 3 U 18/20) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. BGH IX ZR 17/22).

 

Und das Landgericht München I hat in seinem Beschluss vom 07.12.2020 (Az.: 6 O 1575/20) die Anfechtbarkeit hinsichtlich des an einen Anleger der P&R Container Leasing GmbH gezahlten „Gewinnanteils“ bejaht. Die seitens des Insolvenzverwalters gegen das vorbenannte Urteil des Landgerichts München I eingelegte Berufung wurde von dem Oberlandesgericht München in seinem Beschluss vom 20.05.2021 (Az.: 5 U 7147/20) zurückgewiesen; dieser Fall ist nun beim Bundesgerichtshof anhängig (Az.: IX ZR 91/21).

 

Bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die vorgenannten Pilotverfahren, denen jeweils unterschiedliche Fallkonstellationen zu Grunde liegen, wird die Rechtslage demnach nicht geklärt sein.

Eine abschließende Klärung der Rechtsfragen ist vor dem Jahr 2023 nicht wahrscheinlich.

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Hemmungsvereinbarung

(Letzte Aktualisierung: 17.09.2021)

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