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Antworten auf die häufigsten Fragen
zur steuerlichen Behandlung der Abschlags­verteilung
in den Insolvenz­verfahren der P&R Gesellschaften.

Hier finden betroffene Gläubiger Antworten auf die häufigsten Fragen bezüglich der steuerlichen Behandlung der Abschlagsverteilungen in den Insolvenzverfahren der P&R Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH, der P&R Container Leasing GmbH und der P&R Transport-Container GmbH.

1. Wie ist die steuerliche Behandlung der Abschlagsverteilung im Bereich der Einkommen- bzw. Umsatzsteuer?

Der Insolvenzverwalter kann und darf Ihnen im Hinblick auf die persönlichen steuerlichen Auswirkungen der Abschlagsverteilung bzw. deren zutreffender Abbildung in Ihren Steuererklärungen keine Auskunft geben.

Auch wenn die Klärung und Beantwortung von individuellen Steuerfragen nicht zum Aufgabenbereich eines Insolvenzverwalters gehört, können wir Sie insoweit informieren, dass auch uns bis dato keine Auskünfte bzw. Informationen der Finanzbehörden in diesem Zusammenhang vorliegen.

Zudem ist nach Bewertung der bisherigen Einzelanfragen und Rückmeldungen von P&R Anlegern erkennbar, dass die örtlich zuständigen Finanzämter unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen durchaus unterschiedliche steuerliche Folgerungen gezogen haben. Daraus folgt, dass eine bundesweit einheitliche Entscheidungs- und Abstimmungsgrundlage für alle Finanzämter hinsichtlich der Besteuerungsfolgen für P&R Anleger nicht erkennbar ist. Dies gilt auch gleichermaßen im Bereich der Umsatzsteuer.

Infolgedessen möchten wir Ihnen deshalb dringend nahelegen, dass Sie die steuerliche Behandlung der Abschlagsverteilung im Bereich der Einkommen- bzw. Umsatzsteuer mit Ihrem Steuerberater und/oder mit Ihrem für Sie zuständigen Finanzamt abstimmen und dessen ungeachtet die erhaltene Abschlagsverteilung in Ihren persönlichen Steuererklärungen deklarieren und dabei ggf. auch weitere noch vorhandene Besteuerungsgrundlagen (z.B. die noch nicht durch Abschreibung verbrauchten Anschaffungskosten für den jeweiligen Containererwerb) darstellen.

Bitte beachten Sie aber, dass diese Aussage keine steuerliche Beratung darstellt und eine solche nicht ersetzen kann.

2. Wie berechnet sich der Vergleichsbetrag, als Grundlage für Abschlagszahlungen, im Grundsatz?

Kaufpreis abzüglich eventueller Rabatte

./.        ausgezahlte oder verrechnete Mieten pro Vertrag bis zum Zeitpunkt der Insolvenz

        das nach der letzten Mietauszahlung bzw. -verrechnung verbliebene gebundene  Kapital
(Kaufpreis abzgl. Mieten bis Insolvenz)

        die kumulierten quartalsweisen Verzinsungen des jeweils gebundenen Kapitals
(d.h. jeweils nach erfolgter Mietauszahlung bzw. -verrechnung bis zur Folgeauszahlung)
in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung

=         negatives Interesse

        ein pauschaler Aufschlag in Höhe von 1/3 der Differenz zur ursprünglichen Maximalforderung
(ohne Umsatzsteueranteil; die Umsatzsteuer bleibt offen und kann neu angemeldet werden)

=         Vergleichsbetrag

3. Wie wurden die Zinsen in dem Vergleichsangebot des Insolvenzverwalters berechnet?

Die Berechnungen der Zinsen wurden auf Basis der in den Systemen von P&R enthaltenen Daten vorgenommen und durch eine international tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und verprobt.

Bei der Berechnung der Zinsen wurde zu Gunsten des Anlegers entsprechend § 849 BGB eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4% bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung unterstellt, wobei die tatsächlich am Markt erzielbaren Zinsen in diesem Zeitraum sehr viel geringer waren. Zinsen wurden nur bis zum Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berücksichtigt, da sie darüber hinaus von Gesetzes wegen nur als nachrangige Forderung geltend gemacht werden können. Nachrangige Forderungen werden aber erst bedient, wenn alle anderen Forderungen vollständig erfüllt sind.

Die Zinsberechnung erfolgt quartalsweise und auf Grundlage des gebundenen Kapitals pro Periode (Tage) zwischen zwei Mietauszahlungen respektive dem Tag der Insolvenzeröffnung.

Die zugrunde liegende Rechenformel für die Zinsberechnung pro Quartal lautet wie folgt:
Gebundenes Kapital x Tage pro Periode x 4 % / 365

Die Gesamtzinsen ergeben sich aus der Summe aller pro Quartal ermittelter Zinsen.

Eine exemplarische Beispielrechnung finden Sie hier.

Wir möchten vorsorglich darauf hinweisen, dass Ihre individuelle Berechnung möglicherweise abweichen kann. Insbesondere in Bezug auf die Periode (Tage) da diese in direkter Abhängigkeit zu den tatsächlichen Ein- und Auszahlungsterminen steht, soweit diese noch ermittelt werden konnten.

4. Wo finde ich eine individuelle Berechnung des Vergleichsbetrags mit entsprechenden Zinsen?

Die Aufstellung der individuellen Schadensberechnung (negatives Interesse) wurde allen Gläubigern als Beilage mit der Vergleichsvereinbarung übersandt.

Sollten Sie diese Unterlagen nicht mehr vorliegen haben,  können Sie die Schadensberechnung unter  glaeubigerservice@pundr.de anfordern. Dazu ist die Angabe des Gläubigernamens, der P&R Kundennummer und des P&R Insolvenzverfahrens erforderlich.

Bitte machen Sie hiervon aber nur dann Gebrauch, wenn die besagten Unterlagen nicht mehr auffindbar sind, da der Klärungsprozess entsprechender Anfragen lange dauern kann und mit nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist. 

Bitte beachten Sie, dass diese Aussagen keine steuerliche Beratung darstellen und eine solche nicht ersetzen können.

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Steuerliche Behandlung der Abschlagsverteilung

(Letzte Aktualisierung: 20.07.2023)

Bitte beachten Sie, dass diese Zusammenstellung der häufig vorkommenden Fragen und die Antworten lediglich einen kostenfreien Service darstellt, aber angesichts der dynamischen Entwicklungen in Insolvenzverfahren ohne jede Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität erfolgt, und Gläubiger oder Dritten aus diesen Angaben keine Rechte oder verbindliche Zusagen herleiten können. Auch stellen die vorstehenden Angaben keine Rechtsberatung dar. Änderungen bleiben vorbehalten. 

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Sie können uns gerne kontaktieren. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir angesichts der hohen Zahl an betroffenen Anlegern derzeit keine individuellen Einzelanfragen beantworten können. Vielen Dank.